In einigen Bundesländer sind trotz Geschäftsschließungen während der Corona-Krise Abholdienste weiter grundsätzlich erlaubt. Anbieten dürfen Händler einen Abholdienst allerdings nur, wenn das Bundesland noch keine vorläufige Ausgangsbeschränkung ausgesprochen hat beziehungsweise nur noch „Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs“ erlaubt. Die letztliche Entscheidung darüber trifft die Ordnungsbehörde vor Ort.
Folgender Ablauf eines solchen Abholdienstes wäre laut Handelsverband Tabak möglich:
► Der Kunde bestellt Ware bei seinem Fachhändler per WhatsApp, per Telefon, per E-Mail, Webshop oder über andere Plattformen und Wege des Fernabsatzes.
► Der Händler bestätigt die Bestellung. Damit kommt der Kaufvertrag zustande.
►Der Kunde bezahlt die Ware vorab, zum Beispiel per Überweisung, PayPal, Lastschrift oder nach der Übergabe per Rechnung. Eine Bezahlung vor Ort darf nicht stattfinden, es sei denn das Ordnungsamt hat dies ausdrücklich genehmigt.
► Der Kunde kommt zum besprochenen Abholort. Dieser darf sich nicht auf der Verkaufsfläche befinden (also zum Beispiel ein Bereich vor dem Geschäft).
► Der Händler hält alle vorgeschriebenen Vorgaben zum Infektionsschutz ein (Abstandsregeln, Desinfektionsmittel etc.).
► Der Händler überreicht die Ware. Hierbei muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Beispielsweise kann der Händler die Ware an einem Ort in Sichtweite deponieren. Anschließend kann sich der Kunde die Ware nehmen.
Kommentare
Das reicht aber mMn nicht. Denn es könnte ja auch eine Dritte zufällig vorbeigekommene Person die vorbereitete Ware mitgenommen haben. Es fehlt die Identifizierung (z.B. Personalausweiskopie) der abholenden Person.
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Wieso geht eine Bezahlung vor Ort nicht? Wo finde ich dazu verlässliche Informationen? Eine Google-Suche dazu ergab nichts.
Schließlich kann ich auch bei der Abholung von Essen im Restaurant bar zahlen und in jedem geöffneten Geschäft auch. Ein Verbot der Barzahlung bei Abholung oder Lieferung von anderen Geschäften wäre ja dann völlig sinnfrei.
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