Die Vorgehensweise der Behörden vor Ort ist selbst innerhalb der Bundesländer zum Teil sehr uneinheitlich. Das ist aber angesichts der unscharfen Vorgaben verständlich, nach denen diese agieren müssen, so der BTWE.
Von der expliziten Erlaubnis:
- alle Sortimente (Tabak, Presse, Lotto) zu verkaufen
- nur bestimmte Sortimente zu verkaufen (zum Beispiel nur Zeitschriften)
- bis zum totalen Vermarktungsverbot und Schließung des Geschäftes
ist derzeit alles feststellbar. Der BTWE geht davon aus, dass sich die praktische Handhabung in den nächsten Tagen noch entwickeln wird und empfiehlt den Handelsunternehmen:
- Suchen Sie, auch wenn vor Ort ein Vermarktungsverbot für Sortimente/Totalschließung des Geschäftes ausgesprochen wurde, zusätzlich Kontakt mit Ihrer zuständigen Ordnungsbehörde. Das war in den letzten Tagen in vielen Fällen erfolgreich.
- Erklären Sie, dass Sie als Vertriebspunkt für Tabakwaren den Lebensmitteleinzelhandel in dieser Krisensituation extrem entlasten. Alle Kunden (14 Mio. Raucher), die in Ihrem Geschäft einkaufen, sorgen nicht für zusätzliche Menschenansammlungen im Lebensmitteleinzelhandel.
- Erklären Sie, dass Sie mit Ihrem Pressesortiment offiziell systemrelevant sind. Wenn Sie aber ausschließlich Zeitungen verkaufen dürfen, ist das Geschäft für Sie nicht mehr rentabel und Sie müssen es schließen.
- Wichtig: Halten Sie unbedingt die Maßnahmen zum Infektionsschutz ein (maximale Kundenzahl, Abstand, Desinfektionsmittel etc.), machen Sie einen entsprechenden Aushang an Ihrem Geschäftseingang und - vor allem - sprechen Sie auch darüber mit Ihrer Ordnungsbehörde.
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