Ortlieb siegt im Streit mit Amazon

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden und gibt dem Outdoor-Ausrüster Ortlieb in einem Grundsatzurteil Recht: Der Online-Riese Amazon darf demnach keine Kunden via Google mit bekannten Markennamen auf Angebote von Konkurrenten locken.

 

Der Fall: Wer bei Google Begriffe wie "Ortlieb" oder "Ortlieb Fahrradtasche" eingibt, findet bisher oft eine Amazon-Anzeige für Ortlieb-Taschen. Der Online-Händler zeigt unter dem Link aber nicht nur Ortlieb-Produkte an, sondern auch die der Konkurrenz. Ortlieb selbst verkauft seine Produkte überdies gar nicht auf dem Marktplatz von Amazon. Der BGH hat nun entschieden, dass Amazon mit diesem Vorgehen das Markenrecht Ortliebs verletzt hat.

 

Konkret erklärt der BGH: Der Markeninhaber, in diesem Fall Ortlieb, könne sich dem widersetzen, dass seine Marke in einer Google-Suche verwendet werde, "wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden".

 

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