Das Widerrufsrecht gilt auch bei online gekauften und ausgepackten Matratzen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Händler müssen sie laut dem Urteil innerhalb der geltenden Fristen zurücknehmen - in der Regel sind das 14 Tage.
Es ging vor Gericht im Kern um die Frage, ob Matratzen zu den Produkten gehören, bei denen aus hygienischen Gründen kein Widerrufsrecht besteht. Geklagt hatte ein Mann aus Deutschland, der eine im Netz gekauften Matratze wieder zurückgeben wollte. Weil er die Schutzfolie schon entfernt hatte, weigerte sich der Online-Shop, sie zurückzunehmen. Dagegen klagte der Käufer.
Der Bundesgerichtshof hatte den EuGH um Klärung gebeten. Dieser entschied: Verbraucher müssen bei Onlinekäufen die Möglichkeit haben, die Ware zu testen. Der Aufwand für die Händler, eine Matratze zurückzunehmen und sie zu reinigen, sei zumutbar. Eine Matratze ist laut EuGH vergleichbar mit Kleidung, die Kunden auch anprobieren und zurücksenden können. Das Gericht stellte allerdings auch klar: Für Verschmutzungen oder Beschädigungen, die den Wert der Ware mindern, haften weiterhin die Kunden.