Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn

Urteil: Jahressonderzahlungen sind dann als Bestandteil auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitraum tatsächlich ausbezahlt werden und eine Gegenleistung für die tatsächliche Arbeitsleistung darstellen (BAG 25.05.2016, 5 AZR 135/16).

Von Sophie Seifert, Verbandsjuristin Handelsverband Sachsen 01.11.2016

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Fall: Die Klägerin, Angestellte einer Klinik-Servicegesellschaft, hatte geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen in Form von Weihnachts- und Urlaubsgeld müssten auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto je Stunde geleistet werden. Dies hat das BAG abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt.

Begründung: Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind dann als Bestandteil des Mindestlohnes anzurechnen, wenn sie dem Arbeitnehmer jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt werden. Sofern diese Zahlungen zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen, können sie dann auch zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Tipp: Eine Anrechnung für Sonderzahlungen ist also immer dann möglich, wenn mit ihnen die tatsächliche Arbeitsleistung honoriert werden soll. Nicht anrechnungsfähig sind Zahlungen, bei denen es nicht auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ankommt, zum Beispiel solche, die die Betriebstreue belohnen.

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