Der Fall
Der beklagte Arbeitgeber strebte die Anrechnung von bisher gezahlten Leistungszulagen sowie des Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung auf den Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde an und begründete dies damit, dass lediglich eine Veränderung der Vergütungsstruktur im Betrieb ohne Reduzierung der vereinbarten Gesamtvergütung angestrebt werde.
Zur Person
Susanne Böker ist Verbandsjuristin im Handelsverband Sachsen-Anhalt, Geschäftsstelle Magdeburg
Die Begründung
Nach Auffassung des Gerichts wird zusätzliches Urlaubsgeld im Zusammenhang mit der jeweiligen Urlaubsgewährung ausgezahlt, ist daher keine unmittelbare Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung und folglich nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.
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