Wie Verbraucherbefragungen zeigen, ist bequemes Bezahlen für Konsumenten ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl des Internetshops. Zudem senken der Kauf auf Rechnung und das EC-Lastschriftverfahren die Risiken des Käufers bei der Onlinebezahlung.
Für den Händler ist das EC-Lastschriftverfahren vorteilhaft, weil er frühzeitiger als beim Rechnungskauf an sein Geld kommt. Doch auch diese Bezahlmethode birgt Risiken: So kann der Kunde innerhalb von acht Wochen eine Rücklastschrift veranlassen. Der Einzug kann aber auch aus anderen Gründen fehlschlagen. Unabhängig von der Ursache ist jeder gescheiterte Einzug für den Händler mit Kosten und administrativem Aufwand verbunden. Zudem muss er, wenn er seine Ansprüche durchsetzen möchte, ein aufwendiges Inkassoverfahren betreiben.
Zur Person
Rechtsanwalt Dr. Peter Schröder ist Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik beim HDE
schroeder@hde.de
Zu Recht wollen Händler, die das EC-Lastschriftverfahren nutzen, ihre Kostenrisiken minimieren. Dazu bietet sich eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, die für den Fall einer Rücklastschrift oder des gescheiterten Einzugs eine pauschale Gebühr vorsieht. Genau dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Leipzig (30.04.2015, Az. 8 O 2084/14) aber unzulässig, soweit die Pauschale „den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden“ übersteigt.
Im entschiedenen Fall wollte ein Onlinereiseportal eine pauschale Gebühr von „bis zu 50,00 Euro“ unter anderem beim Scheitern oder Widerruf von Lastschriften erheben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale. Die Richter haben nun klargestellt, dass eine solche Klausel in den AGB unzulässig ist, weil damit nicht nur die tatsächlich entstehenden Kosten weitergereicht werden. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass sich der Verwender der AGB die Erhebung einer maximalen pauschalen Gebühr vorbehalte, ohne die Grundlagen für die Berechnung zu benennen.
Die Regelung pauschaler Schadensersatzansprüche verlangt also Fingerspitzengefühl. Zulässig sind sie auch nach der Leipziger Entscheidung – aber nur, wenn die durch einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug tatsächlich entstandenen Kosten kompensiert werden. Zu vermeiden ist die Vereinbarung überhöhter Pauschalen in den AGB, die die nachweisbaren Kostenrisiken des Händlers übersteigen.
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