Fotos im Onlineshop: Urheberrecht birgt Risiken
Wer Fotos im Internet ohne entsprechende Nutzungsrechte verwendet, verstößt gegen das Urheberrecht und muss mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen rechnen.
Wer Fotos im Internet ohne entsprechende Nutzungsrechte verwendet, verstößt gegen das Urheberrecht und muss mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen rechnen.
Onlinehandel ohne bildliche Darstellung der angebotenen Produkte ist kaum vorstellbar. Wie langweilig wäre ein Shop, der seine Waren nur in Textform anpreist? Also müssen Bilder her, am besten professionell von einem Fotografen im Auftrag des Händlers hergestellt. Unter diesen Umständen werden dem Shopbetreiber regelmäßig auch die Nutzungsrechte an den Fotos übertragen. Wer Fotos im Internet ohne entsprechende Nutzungsrechte verwendet, verstößt gegen das Urheberrecht und muss mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen rechnen.
Dies gilt auch, wenn die Aufnahmen triviale Gegenstände des Alltags abbilden und keine bedeutende künstlerische Leistung darstellen. Selbst den gutgläubigen Inhabern der Nutzungsrechte drohen bei der Verwendung von Fotos im Internet überraschende rechtliche Risiken: So hat das Landgericht München (Urteil vom 3.7.2015, Az.: 142 C 11428/15) festgestellt, dass Fotos nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn auf die Nennung des Namens des Fotografen verzichtet wird.
Zur Person
Dr. Peter Schröder ist Rechtsanwalt und Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik
beim HDE
schroeder@hde.de
Im entschiedenen Fall wurde der Nutzer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Dabei war er bei der Verwendung der Fotos völlig arglos. Er hatte einen Fotografen mit der Erstellung der Bilder beauftragt und sich vertraglich die „uneingeschränkten Nutzungsrechte“ übertragen lassen. Wie das Landgericht München feststellt, entbindet dies den Nutzer nicht von der Verpflichtung, den Namen des Fotografen anzugeben, da dieser als Urheber/Lichtbildner das Recht auf Anerkennung seiner Urhebereigenschaft am Werk habe (§ 13 UrhG). Da es bei Fotos der Verkehrssitte entspreche, den Urheber zu nennen, seien hierzu auch keine speziellen Absprachen zwischen Fotograf und Nutzer erforderlich gewesen. Da der Nutzer aber auf die Namensnennung des Fotografen fahrlässigerweise verzichtet hatte, war Schadensersatz in Höhe des Nutzungshonorars zu leisten. Die Kosten für die Fotos hatten sich für den Auftraggeber damit praktisch verdoppelt.
Onlinehändler sollten daher sehr sorgsam vorgehen, wenn sie Fotos ins Internet einstellen. Wird ein Fotograf mit der Herstellung beauftragt, sollte mit ihm schriftlich die Übertragung der Nutzungsrechte und der Verzicht auf das Namensnennungsrecht vereinbart werden. Nur dann darf der Händler die Fotos ohne Urheberbezeichnung in seinem Shop verwenden. Anderenfalls kann die Nutzung der Fotos zu einem teuren Vergnügen werden, auch wenn der Händler die Erstellung selbst in Auftrag gegeben und den Fotografen bezahlt hat.
Schlagworte: Onlinehandel, Onlineshop, Recht, Urheberrecht
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