Bei sehnsüchtig erwarteten Neuerscheinungen im Bereich von Elektronikprodukten, wie zum Beispiel Smartphones, wollen sich manche Verbraucher die Ware rechtzeitig sichern und eine schnelle Lieferung gewährleisten, selbst wenn der Händler den konkreten Liefertermin nicht nennen kann. Es ist verständlich, dass Onlinehändler diesen Wünschen entgegenkommen wollen. Bei der konkreten Gestaltung der Bestellsituation ist aber Vorsicht geboten. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München verhält sich ein Händler nämlich rechtswidrig, wenn er in diesen Fällen eine verbindliche Bestellmöglichkeit mit dem Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar“ anbietet (Urteil vom 17.10.2017, Az.: 33 O 20488/16).
Die Münchener Richter weisen darauf hin, dass der Händler verpflichtet ist, entweder den (spätesten) Liefertermin oder alternativ einen Lieferzeitraum anzugeben (§ 312 d Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB). Wenn die Ware noch nicht verfügbar und beim Händler vorrätig sei, müsse der Händler gegebenenfalls zumindest einen großzügig hinausgeschobenen spätesten Liefertermin angeben. Anderenfalls bleibe für den Verbraucher offen, ob die Lieferung des bereits verbindlich bestellten Artikels in Tagen, Wochen oder Monaten erfolge. Damit würde das Risiko der Lieferverzögerung bei fehlender Warenverfügbarkeit unzulässigerweise dem Verbraucher aufgebürdet. Die Pflicht zur Angabe der Lieferzeit besteht daher nach dieser Rechtsprechung nicht nur bei tatsächlicher Verfügbarkeit des Artikels, sondern immer wenn der Händler eine verbindliche Bestellung anbietet.
Händlern, die den Kundenwünschen entsprechen und auch nicht vorrätige Waren mit ungewissem Lieferdatum anbieten wollen, ist daher zu empfehlen, entweder unverbindliche Reservierungen zu ermöglichen oder – soweit möglich – einen großzügig bemessenen spätesten Lieferzeitpunkt anzugeben, der dann allerdings auch eingehalten werden muss. Werden unverbindliche Reservierungen ermöglicht, muss bei Verfügbarkeit der Ware allerdings noch ein verbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen werden. Eine Gestaltung der Bestellsituation, die eine Belieferung des Kunden ohne sein weiteres Zutun gewährleistet, ist dann ausgeschlossen.
Kommentare