Der Fall
Die Beklagte versprach dem Kläger die Aufnahme zur Ausbildung als Kaufmann im Einzelhandel. Zur Überbrückung schlossen die Parteien zunächst einen „Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit von viereinhalb Monaten ab. Nach einem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer dreimonatigen Probezeit. Innerhalb der Probezeit kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis. Der Kläger war der Ansicht, das Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Kündigung sei somit nach Ablauf der Probezeit erfolgt und unwirksam.
Zur Person
Jenny Westphalen ist Verbandsjuristin des Handelsverbands Sachsen, Geschäftsstelle Leipzig
hvs-chemnitz@handel-sachsen.de
Die Begründung
§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Die Parteien sollen ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Beruf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Durch ein vorangegangenes Praktikum können die Möglichkeiten der Erprobung des künftigen Auszubildenden aber erweitert werden.
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