Recht: Lohnabzug für Raucherpausen
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg sind Arbeitgeber, die Raucherpausen ohne Lohnabzug akzeptiert haben, nicht dauerhaft daran gebunden (LAG Nürnberg, 05.08.2015, 2 Sa 132/15).
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg sind Arbeitgeber, die Raucherpausen ohne Lohnabzug akzeptiert haben, nicht dauerhaft daran gebunden (LAG Nürnberg, 05.08.2015, 2 Sa 132/15).
Der Fall
Der beklagte Arbeitgeber duldete es, dass die Beschäftigten Raucherpausen einlegten, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Somit erfolgte für die Raucherpausen kein Lohnabzug. Aufgrund einer neuen Betriebsvereinbarung mussten sich die Mitarbeiter aber ab sofort ausstempeln. Hiergegen klagte ein rauchender Arbeitnehmer.
Zur Person
Dr. Melanie Eykmann ist Geschäftsführerin Recht, Arbeit und Soziales beim Handelsverband Bayern e.V.
eykmann@hv-bayern.de
Die Begründung
Nach Auffassung der Nürnberger Richter ist durch die langjährige Duldung von Raucherpausen bei entsprechender Bezahlung keine betriebliche Übung entstanden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber weder die exakte Häufigkeit noch die genaue Dauer der Raucherpausen kannte.
Schlagworte: Recht, Raucher, Arbeitszeit
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