Recht: Verzugslohn bei Insolvenz

Nach Ansicht des BAG liegt bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses für den vergangenen Zeitraum kein tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis vor, sodass kein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs besteht (BAG 19.08.2015 – 5 AZR 975/13).

Von Ute Hoppenz 03.10.2015

Der Fall
Die Klägerin machte nach Betriebsübergang und Insolvenz des neuen Arbeitgebers ein von der ehemaligen Arbeitgeberin garantiertes Rückkehrrecht geltend. Die Beklagte lehnte dies ab. Das LAG verurteilte die Arbeitgeberin zur Annahme des Vertragsangebots rückwirkend ab Februar 2010.

Die Begründung
Die nunmehr auf Verzugslohn gerichtete Klage wies das BAG zurück. Es ging in diesem Einzelfall davon aus, dass die Arbeitgeberin sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befand und damit die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten hat.

Schlagworte: Recht, Lohn, Insolvenz

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