Der Fall
Die Klägerin machte nach Betriebsübergang und Insolvenz des neuen Arbeitgebers ein von der ehemaligen Arbeitgeberin garantiertes Rückkehrrecht geltend. Die Beklagte lehnte dies ab. Das LAG verurteilte die Arbeitgeberin zur Annahme des Vertragsangebots rückwirkend ab Februar 2010.
Die Begründung
Die nunmehr auf Verzugslohn gerichtete Klage wies das BAG zurück. Es ging in diesem Einzelfall davon aus, dass die Arbeitgeberin sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befand und damit die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung für die Vergangenheit nicht zu verantworten hat.
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