Fall: Ein Arbeitnehmer äußerte sich über den „schönen Busen“ der Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma und fasste ihn ohne Vorwarnung an. Später bereute er sein Verhalten und versprach, es werde sich nicht wiederholen. Er führte einen Täter-Opfer-Ausgleich herbei und zahlte Schmerzensgeld.
Begründung: Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel unzumutbar sind. Beruht die Vertragsverletzung auf einem steuerbaren Verhalten, kann ein künftiges Verhalten schon durch die Androhung einer Kündigung positiv beeinflusst werden. Das BAG sah beim Arbeitnehmer ein einmaliges „Augenblicksversagen“ und es wurden notorische Grenzen nicht überschritten.
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