Vertrieb von Luxusartikeln im Internet umstritten
Nicht ohne Grund stehen Vertriebsbeschränkungen des Einzelhandels im Fokus der wettbewerbspolitischen Diskussion.
Nicht ohne Grund stehen Vertriebsbeschränkungen des Einzelhandels im Fokus der wettbewerbspolitischen Diskussion.
Infolge der neu erschlossenen Vertriebskanäle im Internet haben entsprechende Maßnahmen der Hersteller insbesondere in selektiven Vertriebssystemen an Bedeutung gewonnen. Gleichzeitig fehlt bis heute eine verbindliche obergerichtliche Rechtsprechung. In Bezug auf Luxus- und Prestigewaren wird sich dies voraussichtlich bald ändern. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hierzu wichtige Fragen vorgelegt (Beschluss vom 19. April 2016, Az.: 11 U 96/14 – Kart).
Zunächst hat der EuGH zu entscheiden, ob ein Interesse der Verbraucher am Luxusimage bestimmter Produkte selektive Vertriebssysteme rechtfertigen kann. Dies hat zwar die ältere europäische und deutsche Rechtsprechung bejaht (EuGH vom 12.12.1996, Az.: T-88/92; BGH, Urteil vom 12.05.1998, Az.: KZR 23/96, und vom 04.11.2003, Az.: KZR 2/02). Der EuGH hat aber andererseits vor wenigen Jahren festgestellt: „Das Ziel, den Prestigecharakter zu schützen, kann kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein“ (Urteil vom 13.10.2011, Rechtssache C-439/09). In einem zweiten Schritt müssen die Richter die Frage beantworten, ob in selektiven Systemen ein pauschales Verbot des Plattformvertriebs zur Sicherung der Qualitätsanforderungen des Herstellers erforderlich ist. Hier wird zu prüfen sein, ob nicht auch weniger wettbewerbsbeschränkende Mittel, wie zum Beispiel spezifische Qualitätskriterien für Drittplattformen, ausreichen (vgl. z. B. LG Frankfurt, Urteil vom 31.07.2014, Az.: 2-03- O 128/13).
Die Entscheidung ist für Händler und Hersteller im Luxussegment mit Spannung zu erwarten, weil sie Auswirkungen auf bestehende stationäre Vertriebssysteme haben könnte. Nach Ansicht des HDE wäre es jedoch fatal, wenn die Entscheidung die Funktionsfähigkeit selektiver Vertriebssysteme infrage stellen würde. Im Luxusbereich sollten auch mit Rücksicht auf Verbraucherinteressen bestehende Vertriebsstrukturen nicht gefährdet werden. Eine luxuriöse Ausstrahlung bestimmter Waren wäre sonst in der Praxis nicht zu gewährleisten. Plattformverbote sollte der EuGH allerdings mit Augenmaß beurteilen. Genauso wie es Herstellern in selektiven Vertriebssystemen erlaubt ist, objektive Vorgaben zur Warenpräsentation im Onlinehandel zu machen, muss dies auch für Plattformen gelten. Die Legalisierung pauschaler Plattformverbote wäre hingegen ebenfalls problematisch, da sonst kleinere Händler vom Onlinevertrieb de facto ausgeschlossen wären. Es bleibt daher im Interesse des freien Wettbewerbs zu hoffen, dass der EuGH eine Diskriminierung des Onlinevertriebs durch generelle Plattformverbote verhindert, gleichzeitig aber zur Sicherung des Produktimages eine Steuerung des Vertriebs über Drittplattformen durch objektive Kriterien zulässt.
Rechtsanwalt Dr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik beim HDE
schroeder@hde.de
Schlagworte: Online-Handel, Recht, Luxusartikel
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