In einem Anfang des Jahres vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15) hatte ein Onlinehändler in Zusammenhang mit dem Angebot eines Elektroweckers in seinem Shop mit dem Hinweis „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“ geworben. Nach Auffassung des Gerichts stellt diese Angabe eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Der Shopbetreiber wurde zur Unterlassung verpflichtet.
Zur Person
Dr. Peter Schröder ist Rechtsanwalt und Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik beim HDE.
schroeder@hde.de
Die Düsseldorfer Richter weisen darauf hin, dass das CE-Kennzeichen kein Prüfzeichen im klassischen Sinne darstelle. Mit dem CE-Kennzeichen erkläre der Hersteller nämlich ausschließlich, dass das angebotene Produkt die einschlägigen Sicherheitsstandards einhalte. Anders als zum Beispiel das GS-Zeichen stelle die CE-Kennzeichnung grundsätzlich kein Gütesiegel dar, da dem CE-Kennzeichen keine Prüfung durch einen (unabhängigen) Dritten zugrunde liege. Auch wenn die gesetzlich vorgeschriebene Verwendung des CE-Kennzeichens für sich allein zwar noch keine unzulässige Werbung darstelle, liege aber eine Irreführung der Verbraucher vor, wenn das CE-Kennzeichen – wie im vorliegenden Fall – in unmittelbarem Zusammenhang mit echten Prüfsiegeln verwendet werde. Damit werde nämlich der unrichtige Eindruck beim Verbraucher erweckt, mit dem CE-Kennzeichen werde eine durch Dritte geprüfte Qualität belegt.
Der Onlinehändler sollte bei der Gestaltung seines Angebots im Internet daher gegebenenfalls genau prüfen, wie er eine CE-Kennzeichnung verwendet. Auch wenn der Hinweis auf ein CE-Kennzeichen für sich allein zwar noch nicht den Irreführungstatbestand erfüllt, ist mit der Art und Weise der Verwendung aber eine „gesteigerte Irreführungsgefahr“ gegeben. Das CE-Kennzeichen sollte daher ohne jedes „Beiwerk“ vollständig neutral verwendet werden. Insbesondere ist jeder textliche oder grafische Zusammenhang mit Prüfsiegeln zu vermeiden.
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