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Sinne der Vorschrift gelten. Dies erweist sich in der Praxis oft als Steuerfalle. Leider hat der Bundesfinanzhof den Sachverhalt jedoch mit seinem Urteil vom 17.5.2017 (Az.: II R 35/15) bestätigt. Danach gilt mehr
erfreulich. Von Christoph Iser 24.07.2018 © Getty Images / erhui1979 Bereits im Jahr 2007 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt, dass mit der Zahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer überhöhten mehr
erlauben, muss der übersteigende Teil vom Arbeitnehmer besteuert werden. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 24.8.2017, Az.: VI R 58/15) zeigt, wie wichtig dabei der Zeitpunkt der Beitragszahlung mehr
tatsächlich erreichbar war. Der Vorsteuerabzug wurde versagt. Entsprechend urteilte auch der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: V R 23/14): Der im Umsatzsteuergesetz vorgegebene, zum Vorsteuerabzug zwingende R mehr