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Gleiches gilt, wenn Unterlagen oder Daten mitgegeben werden. 8. Da der Chef auch einmal krank oder im Urlaub sein kann, sollte ein Mitarbeiter bestimmt werden, der als Ansprechpartner für die Kollegen wie auch mehr
Elternzeit. Danach verlangte sie die Abgeltung des verbliebenen Urlaubs. Daraufhin kürzte der Arbeitgeber den verbleibenden Urlaubsanspruch. Die Begründung Ist der Abgeltungsanspruch bei Beendigung des [...] Die Kürzungsmöglichkeit setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Ein Urlaubsanspruch besteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr (BAG 19.05.2015 – 9 AZR 725/13) mehr