Vorfahrt für Eltern

Damit die Urlaubsplanung in der Firma nicht alle Jahre wieder zum Zankapfel wird, sollten sich Chef und Mitarbeiter Spielregeln geben.

Von 25.04.2018

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Gleich an seinem ersten Arbeitstag nach Silvester beantragte der Möbelverkäufer drei Wochen Urlaub für den Monat August. Der Geschäftsinhaber nahm den Antrag entgegen, sagte aber nichts weiter. Anfang Februar hakte der Mitarbeiter nach: Er wolle eine Fernreise buchen, die Flugkosten würden täglich teurer. Sein Chef indes wollte sich nicht festlegen, weil die vier anderen Mitarbeiter des Möbelteams ihre Urlaubsanträge noch nicht abgegeben hatten.

Formal hat der Vorgesetzte recht: Es gibt keine Frist für seine Entscheidung über die zeitliche Lage des Urlaubs. Doch die Stimmung zwischen Chef und Mitarbeiter war fortan gestört. Unnötig, denn es ist ein Leichtes, sich Spielregeln für die Urlaubsplanung zu geben. Damit die Anträge nicht nach und nach hereintröpfeln, ist es hilfreich, einen festen Termin für die Abgabe zu setzen. Ob der Ende Januar oder sogar noch vor Weihnachten liegt, sollte der Chef mit den Beschäftigten vereinbaren. Wer die Urlaubszeit spontaner nutzen möchte, weiß dann, dass er sich zwischen die Termine der Kollegen klemmen muss.

Im Idealfall überschneiden sich die Urlaubswünsche nicht. Wenn doch, sollten die Betroffenen darüber verhandeln, wer wann an der Reihe ist. Hier ist der Chef als Moderator gefragt. Ihm hilft es, für einen fairen Ausgleich zu sorgen, wenn er die Urlaubszeiten der Vorjahre kennt. Auch das Wissen um die jeweiligen Lebensumstände birgt Entscheidungshilfen: So leuchtet ein, dass Eltern schulpflichtiger Kinder in den Ferienmonaten Vorfahrt haben. Auch wenn die jüngsten Familienmitglieder noch in der Kita krabbeln, die ohne Ersatzangebot schließt, der Partner Lehrer ist oder in einem Unternehmen mit Betriebsferien arbeitet, sind dies einleuchtende Argumente für den Vortritt vor flexibleren Mitarbeitern.

Übergabe rechtzeitig organisieren
Neben den persönlichen Wünschen bestimmt der rechtliche Rahmen die Verteilung des Urlaubs. Vier Wochen gesteht das Bundesurlaubsgesetz zu. Die Berechnung basiert auf der Anzahl der Arbeitstage des Betriebs, nicht der Stunden, die der Arbeitnehmer leistet. Teilzeitbeschäftigte erwerben ihre Ansprüche anteilig, ebenso 450-Euro-Mitarbeiter. Alter und Betriebszugehörigkeit spielen keine Rolle. Zwei Wochen am Stück, also zwölf Werktage, stehen Beschäftigten zu. Urlaubsanträge können abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber dies gut begründet, zum Beispiel weil er für ein Umbauprojekt alle Mitarbeiter an Bord braucht. Wenn Betriebsferien üblich sind, dürfen diese nur einen Teil des Jahresurlaubs beanspruchen. Urlaubssperren während der Hauptsaison, etwa vor Weihnachten und zur Inventur, sind erlaubt. Gibt es Tarifverträge oder Betriebsräte, gelten weitere Regeln.

All diese Bestimmungen aber sind nur Leitplanken. Wenn Chefs auf gute Zusammenarbeit setzen, organisieren sie einen Urlaubskonsens. Stehen die Ferien vor der Tür, darf die Arbeit nicht auf den letzten Drücker übergeben werden: Eine Checkliste und ein Gespräch mit der Urlaubsvertretung entspannen alle Seiten.


Rechtlicher Rahmen

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Anspruch auf vier Wochen à sechs Werktage. Die 24 Tage reduzieren sich bei einer Fünftagewoche auf 20 Tage, was wiederum vier Wochen ergibt.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz staffelt je nach Alter den Anspruch zwischen 25 und 30 Tagen. Behinderte Menschen erhalten nach § 125 Sozialgesetzbuch IV eine Woche Zusatzurlaub.

Tarifverträge formulieren Urlaubsregelungen, die meist über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen.

Im Arbeitsvertrag können Urlaubstage individuell festgelegt werden, solange sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegen oder einen Mehranspruch festlegen.

Schlagworte: Urlaubsanspruch, Organisation, rechtliche Regelungen, Urlaubsregelung

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