Für übergesetzlichen Urlaubsanspruch kann davon durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2019, Az.: 4 Sa 73/18).
Fall: Der Kläger war bei der Beklagten als Mechaniker in Vollzeit ausschließlich morgens beschäftigt. Er hat einen Urlaubsanspruch von 31 Tagen pro Jahr und half in einem familiären Weingut mit. Dem Kläger wurden 2015 antragsgemäß an 18 Tagen und 2016 an 13 Tagen halbe Urlaubstage gewährt. Die Beklagte unterrichtete den Kläger im August 2017, ihm künftig nicht mehr als sechs halbe Tage Urlaub pro Jahr zu gewähren. Der Kläger machte geltend, dass ihm ein Anspruch auch auf halbtageweisen Urlaub zustehe.
Begründung: Der Urlaub ist gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren, wenn keine dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe entgegenstehen. Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundwertung, dass der Urlaub Erholungszwecken zu dienen hat, kann selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Zerstückelung in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Eine Urlaubsgewährung in Kleinstraten wäre vielmehr keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers und könnte nochmals gefordert werden. Für übergesetzlichen Urlaub wäre eine abweichende vertragliche Regelung denkbar.
Tipp: Gewähren Sie keine halben Urlaubstage ohne vertragliche Vereinbarung für den übergesetzlichen Urlaub. Anderenfalls könnte der Urlaub erneut gefordert werden.
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