So müssen sie den Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehren und zahlreiche andere Informationen erteilen (§ 312 d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 a EGBGB). Setzt ein stationärer Händler das Internet zur Absatzförderung ein, wird er grundsätzlich wie ein Onlinehändler behandelt – sofern er Fernabsatzverträge abschließt.
Das Landgericht Osnabrück eröffnet stationären Händlern mit einer aktuellen Entscheidung nun mehr Spielraum, das Internet zur Verkaufsförderung zu nutzen, ohne den strengen Auflagen des Fernabsatzrechts zu unterliegen (Urteil vom 16.09.2019, Az.: 2 O 683/19). Auch wenn die Bestellung einer Ware unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels erfolgt, liegt nach der Entscheidung nämlich kein Fernabsatzvertrag vor, wenn der Kunde die Ware persönlich im Ladengeschäft abholt und erst dort der Kaufvertrag zustande kommt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Autohändler einen Pkw im Internet zum Kauf angeboten. Der Verbraucher hatte sich daraufhin telefonisch beim Händler gemeldet und erklärt, das Fahrzeug kaufen zu wollen. Der Händler hatte ihm darauf per E-Mail ein Bestellformular übersandt, in dem klargestellt wurde, dass „der Kaufvertrag […] abgeschlossen [ist], wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung […] schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt“. Eine schriftliche Annahme des Kaufvertrags erfolgte nicht, das Auto wurde dem Käufer persönlich in den Geschäftsräumen des Händlers übergeben.
Auch wenn die Ware im vorliegenden Fall im Internet angeboten wurde und der Kunde für die Bestellung ein Fernkommunikationsmittel eingesetzt hat, ist nach Feststellung der Osnabrücker Richter kein Fernabsatzvertrag zustande gekommen. Der Händler hat das Angebot nämlich nicht per Fernkommunikation angenommen. Der Kaufvertrag ist vielmehr nach Feststellung der Richter erst durch persönliche Übergabe der Ware in den Geschäftsräumen des Verkäufers zustande gekommen. Außerdem liege auch schon deshalb kein Fernabsatzvertrag vor, weil der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt sei (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2019, Az.: I ZR 68/15). Der Händler habe nämlich nicht den Versand der Ware angeboten, sondern die Leistung vor Ort erbracht.
Stationäre Händler haben nach dieser Entscheidung also die Möglichkeit, Waren online anzubieten und per Fernkommunikation Bestellungen entgegenzunehmen. Soweit der Kunde die Ware anschließend im stationären Ladengeschäft abholen muss, der Händler keinen Versand anbietet und außerdem klarstellt, dass der Kaufvertrag erst bei Übergabe der Ware zustande kommt, muss er nach der Entscheidung des Landgerichts Osnabrück die Regeln des Fernabsatzrechts nicht beachten.
Kommentare
Was soll ich jetzt mit diesem Urteil anfangen? Bei euronics wird die Bestellung per Internet gemacht. Gebe ich an, die Ware abholen zu wollen, wird mir als Zahlungsart nur Vorkasse, Kreditkarte oder Paypal angeboten. Die aufgeführte Variante "Zahlung bei Abholung" wird nicht angeboten. Hinweis: Wird vom Händler hier nicht angeboten.
Eine telefonische Nachfrage beim Händler ergab jedoch, dass bei Abholung das Fernabsatzgesetz nicht gilt und ich die Ware nur gegen gutschewin zurückgeben kann. Weiterhin müsste der Rechner zurückgesetzt sein und sämtliche Verpackung beiliegen.
Nach diesem Urteil ist der Händler im Unrecht oder gibt es inzwischen eine höchstrichterliches Urteil des BGH dazu?
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