Der Gesetz­geber bittet zur Kasse

Registrierkassen müssen künftig mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. So sieht es der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor. Die Folge: Einzelhändler müssen nachrüsten.

Von Jochen Bohne, HDE-Referent Steuern und Finanzen 05.10.2016

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Die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu zertifizierende technische Sicherheitseinrichtung soll gemäß dem Entwurf aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle für die Standardisierung der Daten zur Übergabe an die Finanzverwaltung bestehen. Für Einzelhändler bedeutet dies, dass sie ihre Registrierkassen nachrüsten müssen. Bei vernetzten Kassen sind zentrale Lösungen denkbar, sodass dies nicht zwangsläufig auf jede einzelne Kasse zutrifft.

Die Umsetzung der technischen Vorgaben will der Gesetzgeber den Kassenherstellern überlassen. Bei einigen Kassen, insbesondere im Einsteigersegment, wird eine Nachrüstung unter Umständen nicht möglich sein, sodass eine Neuanschaffung ansteht. Für strukturell nicht betrugsanfällige Unternehmen soll es dem Vernehmen nach Ausnahmen geben.

Darüber hinaus soll eine Kassennachschau eingeführt werden. Diese berechtigt die Finanzverwaltung, Registrierkassen ohne Vorankündigung zu überprüfen. Verstöße gegen die ordnungsgemäße Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung sollen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Die neuen Regelungen gelten nach dem Entwurf ab 2020. Für moderne Registrierkassen, die den aktuellen Anforderungen an die dauerhafte Speicherung der Einzeldaten bereits entsprechen, hat der Gesetzgeber eine gesonderte Übergangsregelung in den Entwurf aufgenommen. Solche Kassen dürfen bis Ende 2022 weiterbenutzt werden, wenn sie nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden können. Damit besteht ein Investitionsschutz für bereits getätigte und noch anstehende Kasseninvestitionen. Ende September soll sich der Bundesrat mit dem Gesetzesentwurf befassen. Wenn alles nach Zeitplan verläuft, könnte das Gesetzgebungsverfahren in diesem Jahr abgeschlossen werden. Es ist aber gut möglich, dass das Gesetz im aufkommenden Vorwahlkampf die Sachebene verlässt und zu einem politischen Streitthema wird und entsprechend der Zeitplan nicht eingehalten wird.

Eines steht aber unabhängig vom weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens fest: Ab 2017 müssen die eingesetzten elektronischen Registrierkassen ausnahmslos die geltenden Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllen. Die Übergangsfrist für alle nicht aufrüstbaren Altkassen läuft Ende 2016 aus. Das bedeutet, dass sämtliche Registrierkassen dauerhaft Einzeldaten speichern können müssen. Die Praxis des Ausdrucks von Tagesendsummenberichten bei gleichzeitiger Löschung der Tageseinzeldaten aus dem elektronischen Kassenjournal ist dann nicht mehr zulässig.

Finanzverwaltung wird Ausnahmefälle genau prüfen
In den wenigsten Fällen dürfte der Umstieg auf eine offene Ladenkasse eine sinnvolle Strategie zur Vermeidung von Investitionen in eine neue Kassentechnologie sein. Auch für offene Ladenkassen gilt grundsätzlich die Pflicht, Umsätze einzeln unter Bezeichnung der einzelnen verkauften Waren aufzuzeichnen. Nur für den Ausnahmefall, dass Waren an eine Vielzahl von Kunden mit niedrigen Bonbeträgen verkauft werden, darf die Tageslosung mittels eines Tageskassenberichts nachgewiesen werden.

Es ist damit zu rechnen, dass ab 2017 die Finanzverwaltung genauer prüfen wird, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht erfüllt werden. Das gilt insbesondere, wenn sich bei einer Betriebsprüfung herausstellt, dass der Steuerpflichtige mit Jahreswechsel 2016/2017 von einer elektronischen Registrierkasse auf eine offene Ladenkasse umgestiegen ist.

Schlagworte: Sicherheit, Steuern, Registrierkasse

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