Fall:
Die spanische Gewerkschaft CCOO stritt mit dem spanischen Ableger der Deutschen Bank über die Pflicht des Geldinstituts, die täglichen Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen. Dabei ging es nicht um die Bezahlung von Überstunden, sondern um die Überschreitung von Höchstarbeitszeiten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass Arbeitgeber die Pflicht haben, die tägliche Arbeitszeit zu dokumentieren.
Begründung:
Ohne ein solches System haben die Behörden kein wirksames Mittel, sich den Zugang zu objektiven und verlässlichen Daten über die geleistete Arbeitszeit zu verschaffen. Aufgrund der schwächeren Position des Arbeitnehmers kann ein Zeugenbeweis allein nicht als wirksames Beweismittel angesehen werden, da Arbeitnehmer möglicherweise zögern, gegen ihren Arbeitgeber auszusagen. Die Mitgliedsstaaten sind daher verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Tipp:
Die Entscheidung richtet sich nicht an Arbeitgeber, sondern fordert den Gesetzgeber auf, entsprechende Regelungen zu schaffen. Eine Dokumentationspflicht besteht in Deutschland bisher für den Fall, dass Arbeitszeiten über acht Stunden pro Tag hinausgehen (§ 16 Abs. 2 ArbZG), sowie aus § 17 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes. Danach ist die tägliche Arbeitszeit zu dokumentieren in geringfügigen Arbeitsverhältnissen sowie in Berufsgruppen, in denen Schwarzarbeit verbreiteter ist. Der Handel gehört nicht dazu. Folglich besteht für die Arbeitgeber noch kein Handlungsbedarf. Abzuwarten bleibt, ob und inwieweit die Vorgabe des EuGH vom Gesetzgeber umgesetzt wird.
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