So hat die Sektoruntersuchung der EU-Kommission zum elektronischen Handel offenbart, dass mehr als zehn Prozent der befragten Einzelhändler durch die Hersteller vertraglich in den Möglichkeiten des Auslandsverkaufs beschränkt werden. In einem entsprechenden Fall hat die EU-Kommission bereits gegen den Bekleidungshersteller Guess ein Bußgeld in Höhe von knapp 40.000 Euro verhängt (Pressemitteilung der EU-Kommission vom 17.12.2018).
Guess hatte in seinem (zulässigen) selektiven Vertriebssystem die gesamte Klaviatur der (unzulässigen) Vertriebsbeschränkungen bespielt. Es kamen zum Einsatz: Suchmaschinenverbote, Onlineverkaufsverbote, Gebietsbeschränkungen, Querverkaufsverbote zwischen zugelassenen Händlern und zudem Preisbindungen. Besondere Aufmerksamkeit fand bei der Kommission eine Klausel, nach der es den Händlern untersagt wurde, im Binnenmarkt über die Grenzen hinweg Werbung zu betreiben und Waren zu verkaufen. Auf diese Weise wollte Guess wettbewerbswidrig höhere Verbraucherpreise erzielen.
Die Kommission betont, dass selektive Vertriebssysteme mit speziell autorisierten Händlern grundsätzlich zulässig sein können. Voraussetzung: Das System muss wegen der Beschaffenheit des Produkts und zur Wahrung der Produktqualität sowie des richtigen Gebrauchs erforderlich sein. Unzulässig seien dagegen generelle Beschränkungen des Onlinevertriebs oder Gebiets- respektive Kundengruppenbeschränkungen. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel einem Händler ein bestimmtes Vertriebsgebiet zugewiesen und gleichzeitig untersagt wird, unaufgeforderte Kundenbestellungen aus anderen Gebieten zu bedienen.
Die Kommission will mit ihrer Entscheidung sicherstellen, dass Händler im gesamten Binnenmarkt Produkte verkaufen und dafür Werbung betreiben können. Im Interesse der Verbraucher soll gewährleistet werden, dass diese Waren von jedem zugelassenen Händler – unabhängig von seinem Sitz – erworben werden können. Damit widersetzt sich die Kommission den Versuchen der Hersteller, die Vertriebsmöglichkeiten und damit verbundenen Umsatzchancen der Händler einzuschränken, um letztlich den Preiswettbewerb zu minimieren. Diese Maßnahme ist jedoch nicht mit dem europäischen Verbot des Geoblockings zu verwechseln. Während dieses die Händler zum grenzüberschreitenden Verkauf verpflichtet, sichert die aktuelle Entscheidungspraxis den Händlern lediglich den Freiraum für die Nutzung von Vertriebschancen. Letzteres ist zu begrüßen.
Kommentare