Zwar gelten die Anforderungen schon länger, aber jetzt wurden die Bestimmungen verschärft. Bei Nicht-Erfüllung drohen harte Konsequenzen. Unter das Gesetz fallen unter anderem auch alle qualifizierten Güterhändler – also Unternehmen und Personen, die hochwertige Güter gegen Barzahlungen handeln. Das können beispielsweise Betreiber von Duty-Free-Shops, Verkäufer hochwertiger Autos oder Schmuckhändler sein. Wird ein Unternehmen mit geldwäschebezogenen Verdachtsfällen in Verbindung gebracht, drohen hohe Bußgelder. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Ruf des Unternehmens ernsthaft geschädigt werden kann, wenn solche Verdachtsfälle öffentlich werden.
Um die Risiken, mit Geldwäsche in Berührung zu kommen, zu minimieren, müssen qualifizierte Güterhändler ein wirksames Risikomanagementsystem unterhalten, welches alle geldwäscherelevanten Risiken überwacht. So empfiehlt es das Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen PKF Fasselt Schlage. Hierfür ist eine Gefährdungs-, beziehungsweise Risikoanalyse erforderlich. Alle Gefährdungssituationen eines Unternehmens werden gesammelt und auf mögliche kunden-, produkt- und transaktionsbezogene Risiken untersucht. Ein kundenbezogenes Risiko kann beispielsweise sein, viele Kunden aus dem Ausland zu haben, die Waren von hohem Wert erwerben und diese bar bezahlen wollen. Auf dieses Risiko hin müssen alle Geschäftsvorgänge untersucht werden: Wie stark ist der Händler von diesem Risiko betroffen? Könnte er zum Beispiel aus der Vergangenheit ableiten, wie oft ein solcher Sachverhalt vorkommt und wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass er schon einmal zu einem geldwäscherelevanten Verdachtsfall geführt hat?
Anschließend gilt es darzulegen, welche Maßnahmen eingerichtet wurden, um das Risiko einer Geldwäsche präventiv verhindern zu können. Sind diese Maßnahmen wirksam genug? Schlussendlich ergibt sich – mit Hinblick auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und Wirksamkeit der bereits eingeleiteten Maßnahmen – ein für den Händler individuelles Restrisiko. Je nachdem, wie diese Bewertung ausfällt, müssen zusätzliche Maßnahmen implementiert oder es muss gar zu einer Ad-hoc-Überwachung übergegangen werden. Dieses Beispiel macht deutlich, dass der Aufwand für die Durchführung der Gefährdungsanalyse und regelmäßige Überprüfung der immanenten Risiken nicht unerheblich ist.
Um die geldwäscherelevanten Anpassungen für das Risikomanagementsystem vorzunehmen, ist es ratsam, auf die Unterstützung von Experten zurückzugreifen. Von einer selbstgestrickten Analyse und Maßnahmenimplementie-rung ist abzuraten, da dies voraussichtlich nicht ausreichend sein wird und bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörden zu ernsthaften Problemen führen kann.
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