FALL:
Die Klägerin befand sich vom 1. Januar 2013 bis 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht im März 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit. Dies lehnte der Arbeitgeber schriftlich unter Hinweis auf § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG ab, der ihn berechtigt, für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit den Urlaub um 1/12 zu kürzen.
BEGRÜNDUNG:
Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt auch nicht gegen die europarechtliche Arbeitszeitrichtlinie respektive die entsprechende europarechtliche Rahmenvereinbarung.
TIPP:
Will der Arbeitgeber von der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit während der Elternzeit Gebrauch machen, so sollte er dies mit der Bewilligung der Elternzeit schriftlich dem Arbeitnehmer mitteilen und diese Kürzung zu Beginn jedes Kalenderjahres der Elternzeit erneut erklären.
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