Heimisches Büro absetzen

Der steuermindernde Einsatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steht in dem Ruf, allein etwas für Arbeitnehmer zu sein. Dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich können auch Unternehmer den heimischen Arbeitsplatz als Betriebsausgabe abziehen.

Von Christoph Iser 19.09.2017

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Allerdings sind Voraussetzungen zu beachten: So ist ein unbegrenzter Abzug der Arbeitszimmerkosten nur möglich, wenn der heimische Arbeitsplatz als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dient. Zudem ist jedoch auch ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Frage nach dem anderen Arbeitsplatz ist daher für Selbstständige von enormer Bedeutung. Dabei ist hervorzuheben, dass nicht nur Unternehmer, die ihr Unternehmen komplett von zu Hause aus führen, unter diese Regelung fallen. Tatsächlich hat der BFH (Az.: III R 9/16) aktuell klargestellt, dass es bei der Frage des anderen Arbeitsplatzes auf dessen Beschaffenheit (Größe, Lage, Ausstattung etc.) sowie auf die Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung der Betriebsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes) ankommt.

Im Urteilsfall unterhielt ein Selbstständiger Unternehmensräume, erledigte aber einige Arbeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Gegen die Meinung des Finanzamtes ließ der BFH den Betriebsausgabenabzug zu. Die Begründung: Weil in den Unternehmensräumen permanent Angestellte anwesend sind, können bestimmte vertrauliche Verwaltungsarbeiten dort nicht erledigt werden. Zudem waren die Unternehmensräume im Urteilsfall (trotz vorhandener Schreibtischarbeitsplätze) nur eingeschränkt für Bürotätigkeiten nutzbar. Daher fehlt es an einem anderen Arbeitsplatz, weshalb die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Betrieb‌sausgabe berücksichtigt werden können.

In der Praxis darf die Entscheidung jedoch nicht generalisiert werden. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich kein anderer Arbeitsplatz für bestimmte Tätigkeiten gegeben ist. Daher gilt der Tipp: Unternehmer sollten sorgfältig und ausführlich dokumentieren, warum die Unternehmensräume nicht als Arbeitszimmer genutzt werden können und kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist. Gelingt dies, gelingt auch der Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer.


Christoph Iser ist selbstständiger Steuerberater in Düsseldorf. Er hält für namhafte deutsche Unternehmen Seminare und Vorträge über das deutsche Steuerrecht. Neben zahlreichen Publikationen in Magazinen hat er das Fachbuch „Steuerrecht in Fragen und Antworten“ (Schäffer-­Poeschel) veröffentlicht.

Schlagworte: Serie, Steuern, Steuertipp, Arbeitszimmer, Betriebsausgaben

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