Gabriela Müsseler wurde schon beim Start in die Selbstständigkeit von ihren Töchtern tatkräftig unterstützt. Die Unternehmerin führt seit acht Jahren das Geschäft Südstrand in Bonn. Die Sortimentsauswahl reicht von Möbeln, Geschenkideen und Schmuck bis hin zu Textilien. „Wir sind vor zwei Jahren von der Südstadt in eine 1-a-Citylage umgezogen und haben unsere Geschäftsfläche auf 250 Quadratmeter erweitert und damit fast verdreifacht“, sagt Müsseler. Ihre Kinder waren an der Expansion maßgeblich mitbeteiligt.
Die Studentin Olivia Müsseler arbeitete auf 450-Euro-Basis von Beginn an mit im Verkauf. „Ihre Aufgabe war es auch, die Inhalte auf unserer Facebook- und unserer Website aktuell zu halten“, erklärt Gabriela Müsseler. Ihre jüngere Schwester Rebecca jobbte als Aushilfe im Geschäft. „Den Kindern machte es Spaß, unser Unternehmen mitaufzubauen. Wir haben entsprechende Verträge geschlossen. Wir führten Sozialabgaben und Lohnsteuer für unsere Minijobberin ab und überwiesen beiden Kindern ihren Lohn auf ein eigenes Konto“, sagt Müsseler.
So läuft das bei vielen Familienunternehmen. Aus gutem Grund, denn Angehörigenverträge bringen beiden Seiten Vorteile: Das Unternehmen kann den Lohn und die Sozialabgaben als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Im Gegenzug erzielt das Familienmitglied Einkommen, ist rentenversichert und sichert sich die Chance, Werbungskosten, wie etwa den Weg zur Arbeit, geltend zu machen. Unterm Strich kommt für alle Beteiligten damit meist ein Plus heraus.
Fremdvergleich zählt
Dies weiß der Fiskus. Und deshalb setzt das Finanzamt hohe Hürden für solche Verträge. Entsprechend sorgfältig sollten sie formuliert sein. Zwar führen Formfehler nicht per se dazu, dass der Fiskus die Vereinbarungen ablehnt. „Doch die Finanzbeamten stellen gern den vertraglichen Bindungswillen infrage“, warnt Michael Weber-Blank, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht der Kanzlei Brandi in Hannover. Oberstes Gebot: Sämtliche Vereinbarungen unterliegen dem Fremdvergleich. Der Vertrag ist so zu gestalten wie unter unabhängigen Dritten. „Die üblichen Details müssen ernsthaft vereinbart sein und Anwendung finden“, erläutert Christel Fries, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Zudem dürfen für Familienmitglieder beim Lohn oder bei den Urlaubstagen keine besseren Konditionen gelten als für ihre Kollegen.
Verwandten ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 31/12) jedoch erlaubt, unbezahlte Überstunden zu machen. „Maßgeblich für den Betriebsausgabenabzug des Lohns ist es, dass der Angehörige mindestens die vereinbarten Arbeitsstunden tatsächlich leistet“, weiß Expertin Fries. Das sollte der Firmenchef bei der nächsten Betriebsprüfung belegen können, indem er die Arbeitszeiten korrekt und nachprüfbar erfasst (siehe auch „Typische Fehler vermeiden“).
Firmenwagen für verwandten Minijobber
Wie streng das Finanzamt sein kann, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom vergangenen September (Az.: 3 K 2547/ 16): Im Rahmen eines Minijobs beschäftigte ein Firmenchef seine Ehepartnerin als Bürokraft. Sie nutzte einen Firmenwagen für Kurierfahrten, den sie ebenfalls privat fuhr. Den Privatanteil versteuerte sie nach der üblichen Ein-Prozent-Methode. Die Finanzbeamten wollten ihr Arbeitsverhältnis allerdings insgesamt nicht anerkennen, weil ein Geschäftswagen für Minijobber nicht üblich sei. Die Kölner Richter stellten sich auf die Seite des Firmenchefs. Es sei durchaus möglich, dass auch mit einem nicht verwandten Arbeitnehmer solche Vereinbarungen getroffen würden. Jetzt entscheidet der Bundesfinanzhof in dem Fall (Az.: X R 44/17). Das Finanzamt ist in die Revision gegangen.
Typische Fehler vermeiden
Auf diese Fallstricke sollten Unternehmer genau achten. Wer hier nicht aufpasst, zahlt garantiert nach:
Keine Schriftform
Mündliche Verträge sind grundsätzlich wirksam. Doch das Finanzamt stört es, wenn innerhalb der Familie keine nachprüfbaren Vereinbarungen getroffen wurden; es will sämtliche Details dokumentiert haben. Der Vertrag enthält Angaben zu Überstundenregelungen, zum Urlaubsanspruch, zu Weihnachts- und Urlaubsgeld. Gegebenenfalls verweist das Schriftstück auf einen Tarifvertrag.
Bedingungen nicht eingehalten
Einen Pro-forma-Vertrag akzeptiert der Fiskus nicht. Besonders wichtig ist es, dass der Monatslohn regelmäßig fließt – und zwar auf ein eigenes Konto. Eine andere Regelung würde schließlich auch ein Fremder nicht akzeptieren.
Vorsicht Scheinvertrag
Das Finanzamt geht schnell davon aus, dass es nur darum geht, Steuern zu sparen. Wenn Angehörige in der Firma mitarbeiten, sollten sie auch Leistungen erbringen. Lassen sich der Partner oder Kinder nur sporadisch mal auf einen Kaffee im Betrieb sehen, ist der Stress mit dem Fiskus vorprogrammiert.
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