Umstrittene Knöllchensteuer

Grundsätzlich unterliegt jeder Vorteil, den ein Unternehmen seinen Mitarbeiten zukommen lässt, der Lohnsteuer. Anders sieht es lediglich aus, wenn der Vorteil etwa aufgrund eines eigenbetrieblichen Interesses gewährt wird.

Von Christoph Iser 06.06.2017

© Getty Images

Dies ist laut Rechtsprechung bei Vorteilen der Fall, „die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen“. Mittels dieser etwas sperrigen Definition hat aktuell das FG Münster (Az.: 13 K 3218/13 L) die Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern nicht als Arbeitslohn eingestuft. Mit anderen Worten: Fortbildungskosten im Interesse der Firma kann der Chef lohnsteuerfrei übernehmen.

Bei der Übernahme von Bußgeldern ist die Rechtslage leider nicht so eindeutig, obwohl dieselben Grundsätze anzuwenden sind. Im Jahr 2004 hatte der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 29/00) dazu entschieden, dass die Verwarnungsgelder, die ein Paketdienst für die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots übernimmt, kein Arbeitslohn sind. Die Begründung: Der Verkehrsverstoß erfolgt in ganz überwiegend betrieblichem Interesse, daher bleibt die Lohnsteuer außen vor.

Moralisierende Betrachtung
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 hat der BFH (Az.: VI R 36/12) dann jedoch seine Meinung wieder geändert. Im Urteilsfall hatte eine Spedition die gegen die Fahrer verhängten Bußgelder wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten übernommen und musste diese dann auch noch der Lohnsteuer unterwerfen. Eine notwendige Begleiterscheinung der betriebsfunktionalen Zielsetzung wollen die Richter bei einer gegen die Rechtsordnung verstoßenden und mit Bußgeldern belegten Handlung nicht (mehr) erkennen, selbst wenn der Arbeitgeber den Verstoß angeordnet hat.

Eine derart moralisierende Betrachtungsweise sei dem Steuerrecht jedoch fremd, argumentierten aktuell die Kläger in einem neuen Verfahren vor dem FG Düsseldorf (Az.: 1 K 2470/14 L). Tatsächlich folgten die Düsseldorfer Richter dem Klagebegehren und vertraten die Auffassung, dass die Zahlung der gegenüber dem Chef als Halter der Fahrzeuge festgesetzten Verwarngelder wegen Falschparkens bei der Paketzustellung nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führe. Trotz der rechtswidrigen Handlung erkannten die erstinstanzlichen Richter ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse.

Insgesamt bleibt die Frage daher spannend, denn schlussendlich muss nun abermals der BFH unter dem Aktenzeichen VI R 1/17 Stellung nehmen. Da die Argumente der Düsseldorfer Richter nicht per se von der Hand zu weisen sind, sollten Betroffene sich an das Verfahren anhängen.


Christoph Iser ist selbstständiger Steuerberater in Düsseldorf. Er hält für namhafte deutsche Unternehmen Seminare und Vorträge über das deutsche Steuerrecht. Neben zahlreichen Publikationen in Magazinen hat er das Fachbuch „Steuerrecht in Fragen und Antworten“ (Schäffer-Poeschel) veröffentlicht.

Schlagworte: Kolumne, Steuertipp, Knöllchensteuer, Geldwerter Vorteil

Kommentare

Ihr Kommentar