Fall: Eine Arbeitnehmerin war vom 22. Oktober 1991 bis 30. November 1992 bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Zum 15. Oktober 2014 stellte die Arbeitgeberin die besagte Arbeitnehmerin erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni 2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde später bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Die Arbeitnehmerin wollte zum Fristablauf arbeitsgerichtlich festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis wegen des gesetzlich normierten Vorbeschäftigungsverbots nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 geendet hat.
Begründung: Nach dem TzBfG gilt bei sachgrundloser Befristung ein Vorbeschäftigungsverbot. § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TzBfG lauten: „Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ Allerdings ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung durch verfassungskonforme Auslegung einzuschränken, soweit dieses unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Eine solche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn eine Vorbeschäftigung lange zurückliegt. Dies ist bei 22 Jahren Zäsur zwischen zwei Arbeitsverhältnissen der Fall.
Tipp: Auch wenn das Bundesarbeitsgericht eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht per se als K.-o.-Kriterium für eine sachgrundlose Befristung beim Neustart benennt, bleibt fraglich, ab welcher Länge einer Zäsur zwischen zweier solcher Arbeitsverhältnisse man von einer „sehr lang“ zurückliegenden Vorbeschäftigungszeit sprechen kann. Bei befristeten Wiedereinstellungen ist es daher ratsam, Rechtsrat einzuholen.
Kommentare